Gesundheitsversorgung für Geflüchtete
Wer in Deutschland lebt, hat grundsätzlich Anspruch auf medizinische Hilfe. Welche Leistungen bezahlt werden, hängt von der Dauer des Aufenthalts und dem Aufenthaltsstatus ab.
Auf einen Blick
- Grundsätzlich haben alle Menschen in Deutschland das Recht auf medizinische Hilfe.
- Für Geflüchtete ist die medizinische Versorgung zunächst deutlich eingeschränkt.
- Bei Schmerzen oder akuten Erkrankungen ist in jedem Fall eine kostenfreie Behandlung möglich.
- Wenn das Asylverfahren länger als 36 Monate dauert oder der Asylantrag bewilligt wurde, dann besteht ein Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen.
- Wer nicht registriert ist, kann im Notfall anonym im Krankenhaus behandelt werden. Verschiedene Organisationen vermitteln darüber hinaus medizinische Hilfe an Menschen ohne Papiere.
Wie ist die medizinische Versorgung für Geflüchtete in Deutschland geregelt?
Wer in Deutschland lebt, hat Anspruch auf medizinische Versorgung. Die medizinische Versorgung für Geflüchtete ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Umfang und Organisation der medizinischen Versorgung sind je nach Dauer des Aufenthalts und Aufenthaltsstatus unterschiedlich:
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Menschen mit einer Duldung erhalten während der ersten 36 Monate des Aufenthalts eine eingeschränkte medizinische Versorgung. Die medizinische Versorgung ist kostenfrei. Es werden aber nicht alle Gesundheitsprobleme behandelt. Das bedeutet zum Beispiel, dass länger andauernde Erkrankungen, die aktuell keine Beschwerden machen, normalerweise nicht behandelt werden.
- Eine uneingeschränkte medizinische Versorgung erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Menschen mit einer Duldung erst nach 36 Monaten. Die Leistungen entsprechen dann denen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
- Nach der Anerkennung als Flüchtling, asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt erfolgt die Aufnahme in eine Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung ist dann ebenfalls uneingeschränkt.
- Die Aufnahme in eine Krankenversicherung ist in einigen Fällen auch bereits während des Asylverfahrens möglich. Das kann zum Beispiel sein, wenn man eine Ausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.
- Wenn man nicht in Deutschland registriert ist, kann es schwierig sein, eine medizinische Versorgung zu erhalten. Im Notfall erfolgt aber immer eine medizinische Behandlung. Außerdem gibt es verschiedene Organisationen, die Personen ohne Papiere medizinisch behandeln oder eine Behandlung vermitteln.
Wichtig zu wissen: Für aus der Ukraine Geflüchtete gelten direkt ab der Registrierung dieselben Regelungen wie nach der Anerkennung eines Asylantrags. Das heißt: Man wird in eine Krankenversicherung aufgenommen und erhält eine uneingeschränkte medizinische Versorgung.
Wie erhalten geflüchtete Menschen Zugang zur Gesundheitsversorgung?
Die medizinische Versorgung von Geflüchteten ist nicht überall in Deutschland einheitlich geregelt. Außerdem unterscheiden sich die Ansprechpartner abhängig von der Dauer des Aufenthalts und vom Aufenthaltsstatus.
Regelung zu Beginn des Aufenthalts
Wer als geflüchtete Person eine Arztpraxis aufsuchen muss oder andere Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen möchte, braucht einen Behandlungsschein oder eine Gesundheitskarte von den örtlichen Behörden. Das gilt so lange, bis eine Anerkennung erfolgt ist - aber höchstens 36 Monate, wenn das Verfahren länger dauert.
Ob eine Gesundheitskarte oder ein Schein beantragt werden muss, hängt davon ab, in welchem Bundesland und teilweise auch in welchem Ort ein Antrag auf Asyl gestellt wurde.
Einen Behandlungsschein bekommt man bei den zuständigen Ämtern vor Ort, beispielsweise dem Sozialamt. In manchen Bundesländern wird der Schein auch Berechtigungsschein genannt. Bei größeren Erstaufnahmeeinrichtungen sind Behandlungsscheine direkt in der Einrichtung erhältlich oder es werden Sprechstunden und Erstuntersuchungen ohne Schein angeboten. Man kann bei der Einrichtungsleitung nachfragen, ob das in der jeweiligen Einrichtung der Fall ist.
Auf dem Behandlungsschein steht, in welchem Umfang die Behandlung genehmigt wurde und wie lange der Schein gültig ist. In manchen Bundesländern muss vor jedem Arztbesuch ein neuer Behandlungsschein beantragt und genehmigt werden. In anderen Bundesländern wiederum erhalten Geflüchtete von der zuständigen staatlichen Stelle alle 3 Monate einen oder mehrere Behandlungsscheine.
In manchen Bundesländern bekommen Asylbewerber statt Behandlungsscheinen eine besonders gekennzeichnete Gesundheitskarte. Dafür werden Asylbewerberinnen und Asylbewerber vom zuständigen Amt bei einer Krankenversicherung angemeldet. Die geflüchteten Personen sind damit aber kein Mitglied der jeweiligen Krankenversicherung. Die Krankenversicherung rechnet gezahlte Leistungen anschließend mit dem zuständigen Amt ab.
Mit dem Schein beziehungsweise der Gesundheitskarte können Geflüchtete zu einer Ärztin oder einem Arzt gehen, ohne für die Behandlung bezahlen zu müssen.
Wichtig zu wissen: In Notfällen kann man auch ohne Behandlungsschein eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus aufsuchen.
Regelung nach 36 Monaten
Nach 36 Monaten erhalten alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Menschen mit einer Duldung eine Gesundheitskarte und haben denselben Anspruch auf Gesundheitsleistungen wie gesetzlich Versicherte. Ab diesem Zeitpunkt müssen sie auch Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zahlen.
Die geflüchteten Personen sind aber weiterhin kein Mitglied der jeweiligen Krankenversicherung. Die Anmeldung bei der Krankenversicherung erfolgt über das zuständige Amt. Die Krankenversicherung bezahlt medizinische Leistungen zunächst und rechnet sie dann mit dem Amt ab.
Welche Krankenversicherung die Betreuung übernimmt, dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Menschen mit einer Duldung aber selbst entscheiden.
Regelung nach der Anerkennung
Wer als asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt wurde, für den gelten bezüglich der medizinischen Versorgung dieselben Regelungen wie für Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft. Auch wenn ein sogenannter subsidiärer Schutz gewährt wird, ist dies der Fall. Es gelten dann unter anderem folgende Regeln:
- Wenn man arbeiten kann, aber noch keine Arbeit gefunden hat, dann bezahlt das Jobcenter die Beiträge für die Krankenversicherung oder zumindest Zuschüsse zu den Beiträgen.
- Wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten oder sich anderweitig selbst versorgen kann, dann bezahlt das Sozialamt die Beiträge zur Krankenversicherung.
- Wenn man eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, dann überweist der Arbeitgeber die Beiträge direkt an die Krankenversicherung. Eine Hälfte bezahlt der Arbeitgeber und die andere Hälfte wird vom Gehalt abgezogen.
- Wenn man studiert oder selbständig ist, dann muss man die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig selbst bezahlen. Die Beiträge werden jeden Monat an die Krankenversicherung überwiesen.
Wichtig zu wissen: In Deutschland gilt eine Krankenversicherungspflicht. Es ist daher sehr wichtig, krankenversichert zu sein. Man spart kein Geld, wenn man zeitweise keine Krankenversicherung hat. Wenn man über einen gewissen Zeitraum keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlt, dann muss man das Geld in der Regel später nachzahlen.
Auf welche Leistungen haben Geflüchtete Anspruch?
Wenn ein Antrag auf Asyl bewilligt wurde oder das Verfahren länger als 36 Monate dauert, dann erhält man dieselben medizinischen Leistungen wie deutsche Staatsangehörige. Während der ersten 36 Monaten eines Asylverfahrens oder einer Duldung sind die Leistungen dagegen deutlich eingeschränkt.
Nachdem der Antrag gestellt wurde, haben geflüchtete Personen innerhalb der ersten 36 Monate beispielsweise in folgenden Fällen Anspruch auf eine medizinische Versorgung:
- wenn sie akut erkrankt sind
- wenn sie Schmerzen haben
- während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
Zur medizinischen Versorgung gehören die medizinische Untersuchung und Behandlung, unter anderem mit Medikamenten und Verbandsmitteln.
Im Einzelfall können auch Heil- und Hilfsmittel in Anspruch genommen werden. Die Heil- oder Hilfsmittel müssen dabei nötig sein, um eine Erkrankung oder deren Folgen zu heilen oder die Beschwerden zu lindern. Hilfsmittel müssen vorab beantragt und genehmigt werden. Zuzahlungen fallen in den ersten 36 Monaten nicht an. Auch eine Psychotherapie ist unter Umständen möglich – weitere Informationen dazu finden sich im entsprechenden Abschnitt.
Impfungen
Geflüchtete können sich kostenlos gegen alle Erkrankungen impfen lassen, für die in Deutschland eine Impfung offiziell empfohlen ist. Dazu gehört auch COVID-19.
Vorsorge
Medizinisch erforderliche Vorsorgeuntersuchungen gehören ebenfalls zu den Leistungen, auf die geflüchtete Menschen ein Anrecht haben. Dazu gehören beispielsweise Kinder-Vorsorgeuntersuchungen und Krebs-Vorsorgeuntersuchungen.
Zahnbehandlung
Eine Zahnarztbehandlung ist bei Zahnschmerzen und akuten Erkrankungen im Mund möglich. Eine Versorgung mit Zahnersatz kommt nur in Frage, wenn diese im akuten Fall zur notwendigen Behandlung gehört – also nicht aufschiebbar ist.
Versorgung von Schwangeren
Die Bedürfnisse von Schwangeren werden bei der medizinischen Versorgung besonders berücksichtigt. Geflüchtete Frauen, die schwanger sind oder gerade ein Kind bekommen haben, haben Anspruch auf alle Leistungen, die auch gesetzlich Versicherten in diesem Fall zustehen:
- die ärztliche Behandlung und Vorsorgeuntersuchungen von Mutter und Kind
- Betreuung bei der Geburt und Aufenthalt im Krankenhaus
- Hebammenhilfe
- Medikamente, Verbands- und Heilmittel
Kinder
Wie allen anderen Kindern in Deutschland stehen auch geflüchteten Kindern Vorsorgeuntersuchungen zu. Die Untersuchungen dienen dazu, Entwicklungsstand und Gesundheit zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in ein Untersuchungsheft (U-Heft) eingetragen. Es gibt Empfehlungen, wann die U-Untersuchungen stattfinden sollten. In einigen Bundesländern muss man den Behörden melden, dass bestimmte Vorsorgeuntersuchungen erfolgt sind.
Dolmetscherkosten
Sollte für eine Behandlung eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher notwendig sein, können die Kosten dafür übernommen werden. In den ersten 36 Monaten ist eine Übernahme der Kosten durch das Sozialamt möglich. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.
Wenn man Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist oder nach 36 Monaten Asylverfahren Leistungen erhält, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, dann werden Dolmetscher-Kosten nicht übernommen. Man kann die Übernahme der Kosten aber beim Sozialamt oder beim Jobcenter beantragen. Ein Antrag sollte möglichst im Voraus gestellt werden.
Gut zu wissen: Viele Migrantenorganisationen bieten ehrenamtliche Dolmetscherhilfe an. Erkundigen Sie sich, ob dies in Ihrem Fall möglich ist. Eine Auswahl an Organisationen finden Sie am Ende des Artikels.
Psychotherapie und psychische Unterstützung
Wenn Menschen aufgrund von Kriegen und Konflikten aus ihren Heimatländern flüchten, dann sind sie durch ihre Erlebnisse oftmals traumatisiert. Studien zufolge erkranken 4 von 10 Geflüchteten in Deutschland an einer psychischen Störung. Laut Gesetz ist es den Betroffenen möglich, eine medizinisch notwendige Psychotherapie zu beantragen. Allerdings ist es oft schwierig, einen Therapieplatz zu bekommen.
Bei Sorgen und Nöten aller Art stehen die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Telefonseelsorge für Gespräche zur Verfügung:
Telefonseelsorge in deutscher Sprache:
0800 / 111 0 111, 0800 / 111 0 222 oder 116 123
Muslimisches Seelsorgetelefon (auf Nachfrage auch auf Türkisch, Arabisch, Urdu und anderen Sprachen):
00 44 35 09 821
Russische Telefonseelsorge:
030 44 03 08 454
Regelung zu Beginn des Aufenthalts
Nach Ankunft in Deutschland ist eine Psychotherapie zunächst hauptsächlich im Rahmen einer Akutbehandlung vorgesehen. Das gilt höchstens für 36 Monaten beziehungsweise bis zu einer Anerkennung. Personen mit besonderen Bedürfnissen haben nach der EU-Aufnahmerichtlinie aber grundsätzlich Anspruch auf psychologische Betreuung. Solche Personen sind zum Beispiel:
- Opfer von Menschenhandel
- Personen mit psychischen Störungen
- Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben
Damit die Kosten für eine Psychotherapie übernommen werden, braucht man einen Behandlungsschein beziehungsweise eine Gesundheitskarte.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Nähe finden Sie über die Arztsuche.
Da die Wartezeiten bei niedergelassenen Therapeutinnen und Therapeuten sehr lang sind, können sich Geflüchtete an die Psychosozialen Zentren (PSZ) für Flüchtlinge und Folteropfer wenden. Diese bieten kostenlose psychosoziale und therapeutische Unterstützung.
Eine Liste der Psychosozialen Zentren in Deutschland findet sich auf der Website der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF).
Regelung nach 36 Monaten oder nach Anerkennung
Geflüchtete, die länger als 36 Monate in Deutschland sind oder eine Anerkennung erhalten haben, können direkt einen Termin für die Sprechstunde niedergelassener Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung vereinbaren. Zur Vereinbarung eines Termins sollte man sich direkt an eine psychotherapeutische Praxis wenden. Bei der Suche nach einem Therapieplatz muss jedoch mit langen Wartezeiten gerechnet werden.
Behandlung bei akuten psychischen Problemen
Bei akuten psychischen Problemen sind auch die Notaufnahmen von Krankenhäusern mit psychiatrischer Abteilung und Ambulanz eine mögliche Anlaufstelle.
Wichtig zu wissen: Normalerweise übernehmen Krankenversicherungen und Ämter nur die Kosten für eine Behandlung bei Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Kassenzulassung. Des Weiteren gibt es Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die zwar keine Kassenzulassung haben, aber eine besondere Erlaubnis, Geflüchtete zu behandeln. An diese kann man sich wenden, wenn man sonst keinen Therapieplatz bekommt.
Informationen rund um die psychische Versorgung von Geflüchteten finden Sie auf der Website der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF).
Wie werden Geflüchtete mit chronischen Erkrankungen versorgt?
Chronische Erkrankungen dauern über einen längeren Zeitraum an. In den ersten 36 Monaten des Aufenthalts haben Asylbewerberinnen und -bewerber sowie Menschen mit einer Duldung nicht in jedem Fall einen Anspruch auf die Behandlung dieser Erkrankungen. Nach 36 Monaten beziehungsweise nach einer Anerkennung erfolgt die Behandlung chronischer Erkrankungen im gleichen Maße wie bei gesetzlich Versicherten.
Regelung zu Beginn des Aufenthalts
Die Behandlung von chronischen Erkrankungen gehört nicht automatisch zur medizinischen Versorgung, die in den ersten 36 Monaten vom Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen ist. Die Behandlung chronischer Erkrankungen ist nur in Einzelfällen möglich und muss von der geflüchteten Person beim zuständigen Amt beantragt werden. Wenn man Hilfe bei der Beantragung benötigt, kann man sich an Beratungsstellen wenden. Eine Auswahl an Beratungsstellen ist am Ende dieses Artikels zu finden.
Eine Behandlung chronischer Erkrankungen ist beispielsweise möglich, wenn akute Gesundheitsprobleme auftreten. Diese Gesundheitsprobleme müssen eine Behandlung notwendig machen. Es können beispielsweise Schmerzen behandelt werden, die durch eine chronische Erkrankung entstanden sind. Auch möglich ist zum Beispiel die Behandlung einer Lungenentzündung, die durch eine bestehende Abwehrschwäche entstanden ist.
Eine Behandlung chronischer Erkrankungen ist auch ohne akuten Behandlungsbedarf nicht ausgeschlossen. Das gilt insbesondere, wenn sonst ein gewisses Risiko für Folgeerkrankungen besteht.
Wie ist die Gesundheitsversorgung von Geflüchteten mit Pflegebedarf oder Behinderungen geregelt?
Geflüchtete Menschen mit einer Behinderung oder Pflegebedarf können in bestimmten Fällen Pflege oder andere Unterstützung erhalten.
Regelung während eines Asylverfahrens
Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Pflegebedarf oder mit einer Behinderung können in Einzelfällen Pflegeleistungen und Leistungen bekommen, die denen der Eingliederungshilfe entsprechen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind Leistungen, die Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen sollen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Unterstützung im Alltag oder bei einer Berufsausbildung handeln.
Um Eingliederungshilfe oder Pflegeleistungen zu bekommen, muss ein Antrag beim zuständigen Amt gestellt werden. Dies ist die jeweilige Landesbehörde, die zuständige Ausländerbehörde, die Meldebehörde oder das Sozialamt.
Regelung nach der Anerkennung
Nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis hat man nahezu den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen wie deutsche Staatsangehörige. Zu den Sozialleistungen gehören auch Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen.
Auf der Website „Familienratgeber“ der Aktion Mensch ist nach Bundesländern aufgelistet, welche Behörde jeweils für einen Antrag auf Eingliederungshilfe zuständig ist.
Eine Datenbank mit Beratungsstellungen zur Pflege ist auf der Webseite der Stiftung Zentrum Qualität in der Pflege zu finden.
Welche Möglichkeiten hat man, wenn Leistungen abgelehnt wurden?
Es kann vorkommen, dass das zuständige Amt eine Leistung ablehnt, zum Beispiel eine bestimmte Behandlung oder ein Hilfsmittel. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, zu widersprechen oder auf eine Einzelfallentscheidung, bspw. nach §6 des Asylbewerberleistungsgesetzes hinzuwirken. Dazu wendet man sich am besten an eine Beratungsstelle, die einem bei der Einschätzung und Formulierung helfen kann.
Wie werden Menschen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus medizinisch versorgt?
Wenn man sich als geflüchtete Person nicht in Deutschland registriert hat, dann hat man keinen offiziellen Aufenthaltsstatus. Auch ohne offiziellen Aufenthaltsstatus hat man grundsätzlich einen Anspruch auf eine medizinische Versorgung.
Wer als geflüchtete Person medizinisch versorgt werden möchte, braucht dafür aber entweder einen Behandlungsschein oder eine Gesundheitskarte. Beides bekommt man bei den zuständigen Behörden, wie beispielsweise dem Sozialamt. Es kann jedoch sein, dass die Behörden anschließend die Ausländerbehörde informieren. Daher vermeiden es Menschen ohne offiziellen Aufenthaltsstatus häufig, zu den Behörden zu gehen. Deswegen erhalten diese Menschen oft auch keine medizinische Versorgung.
Wichtig zu wissen: Im Notfall hat jeder Mensch Anspruch auf medizinische Hilfe. Das gilt auch für Personen, die nicht registriert sind. Im Notfall sollte man das nächste Krankenhaus aufsuchen oder den Rettungsdienst unter der Nummer 112 rufen. Das Krankenhaus darf keine Daten an die Ausländerbehörde weitergeben.
Es gibt verschiedene Organisation, die nicht registrierte Menschen medizinisch versorgen oder eine medizinische Versorgung organisieren. Bei manchen dieser Organisationen werden Menschen ohne Papiere direkt anonym und kostenlos behandelt.
Andere Organisationen stellen anonyme Behandlungsscheine oder Gesundheitskarten an Menschen ohne Krankenversicherung aus. Anschließend wird eine ärztliche Behandlung in Arztpraxen oder Krankenhäusern vermittelt. Mit den Behandlungsscheinen und Gesundheitskarten kann man sich dort kostenlos behandeln lassen. Zusätzlich kann auf Wunsch auch eine Beratung zum Aufenthaltsstatus vermittelt werden.
Auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Anonymer Behandlungsschein und Clearingstellen für Menschen ohne Krankenversicherung (BACK) finden Sie eine Übersicht über Organisationen, die anonyme Behandlungsscheine oder Gesundheitskarten ausstellen.
Welche Organisationen kostenlose medizinische Versorgung oder Beratung anbieten, erfahren Sie auf der Webseite des Vereins Armut & Gesundheit in Deutschland e.V.
Es gibt in ganz Deutschland ein Netzwerk aus Freiwilligen, Ärztinnen, Ärzten und Angehörigen anderer medizinischer Berufe, die ehrenamtlich Hilfe leisten. Die Kontaktdaten dieser Medibüros oder MediNetze finden Sie unter medibueros.org, einem Angebot des Vereins MediNetz Jena e.V.
Wo bekommt man Beratung und Hilfe?
Informationen über Regelungen in den einzelnen Bundesländern sowie Hilfe bei Anträgen erhält man unter anderem bei Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten oder bei Flüchtlingsberatungsstellen.
Beratung vor Ort
Es gibt verschiedene Initiativen, Beratungs- und Anlaufstellen, die vor Ort zu Migration, Integration und Flucht informieren.
Beratungsstellen in der Nähe Ihres Wohnortes finden Sie bei folgenden Organisationen:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Pro Asyl
Online-Beratung
Man kann sich auch online kostenlos zu verschiedenen Themen beraten lassen.
Eine kostenlose Online-Beratung bietet die Hilfsorganisation Caritas an.
Behinderung und Pflegebedarf
Auch für geflüchtete Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf gibt es Beratungsstellen, die sich mit dem Thema Gesundheitsversorgung und Asyl beschäftigen.
Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf können sich an diese Beratungsstelle wenden:
Bundeskontaktstelle für Menschen mit Behinderung und/oder Pflegebedarf des Deutschen Roten Kreuzes (DRK)
Tel.: 030 - 85 404 789 (von 9 bis 17 Uhr)
Zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder mit drohender Behinderung kann man sich bei dieser Organisation beraten lassen:
EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
- Bundesagentur für Arbeit. Kosten für Gesundheit und Versicherung. Aufgerufen am 15.03.2024
- Bundesarbeitsgemeinschaft Anonymer Behandlungsschein und Clearingstellen für Menschen ohne Krankenversicherung (BACK). Verzeichnis Anonyme Behandlungsscheine, Clearingstellen und Behandlungsfonds. Aufgerufen am 15.03.2024.
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Subsidiärer Schutz. Aufgerufen am 15.03.2024.
- Bundesministerium der Justiz. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Aufgerufen am 24.11.2023.
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Fragen und Antworten zur medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer. Aufgerufen am 24.11.2023.
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Medizinische Versorgung von Asylsuchenden. Aufgerufen am 24.11.2023.
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF). Arbeitshilfe zur Beantragung einer Psychotherapie für Geflüchtete nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz nach 18 Monaten des Aufenthaltes. Aufgerufen am 07.12.2023.
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF). Finanzierung von Dolmetscherleistungen bei ambulanter Psychotherapie. Aufgerufen am 24.11.2023.
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF). FAQ: Wer übernimmt die Kosten für eine*n Dolmetscher*in bei einer Psychotherapie oder Beratung? Aufgerufen am 31.01.2024
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF). Arbeitshilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe für Geflüchtete. Aufgerufen am 11.01.2024.
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF). Arbeitshilfe. Leitfaden zur Beantragung einer Psychotherapie für Geflüchtete. Aufgerufen am 11.01.2024.
- Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF). Welche Rechte auf Gesundheitsversorgung haben Geflüchtete? Aufgerufen am 30.01.2024.
- Caritas Deutschland. Beratung für Migranten und Flüchtlinge. Aufgerufen am 31.01.2024.
- Der Paritätische Baden-Württemberg. Wozu benötigt man einen Behandlungsschein? Aufgerufen am 24.11.2023.
- Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Das Leben Asylsuchender. Unterbringung und Versorgung. Aufgerufen am 24.11.2023.
- Die Bundesregierung. Fragen und Antworten zu Unterstützungsleistungen. Bürgergeld und Sozialhilfe – Welche Hilfen gibt es für Menschen in Not? Aufgerufen am 15.03.2024.
- Deutscher Bundestag. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1934 – Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Aufgerufen am 24.11.2023.
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK). Bundeskontaktstelle. Hilfe für Menschen mit Behinderungen und/oder Pflegebedarf auf der Flucht. Aufgerufen am 31.01.2024.
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Was sind die EUTB-Angebote und was machen sie? Aufgerufen am 31.01.2024.
- EUR-Lex. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung). Aufgerufen am 07.12.2023.
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge. Aufgerufen am 07.12.2023.
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Nach der Anerkennung des Asylantrags – Familienzusammenführung, Sozialleistungen, weitere Aufenthaltsverfestigung. Aufgerufen am 12.01.2024.
- Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. 5.1 Anerkennung als Asylberechtigte/r bzw. als Flüchtling. Aufgerufen am 31.01.2024.
- Flüchtlingsrat Thüringen e.V. Medizinische Versorgung. Aufgerufen am 30.01.2024.
- Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 4 AsylbLG (Stand: 19.04.2021), Rn. 28
- Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 4 AsylbLG (Stand: 19.04.2021), Rn. 51
- Gesundheit für Geflüchtete - Informationsprotal von Medibüros/Medinetzen. Krankenschein/ Anonymer Behandlungsschein. Aufgerufen am 07.12.2023.
- Gesundheit für Geflüchtete - Informationsprotal von Medibüros/Medinetzen. Wie ist die Gesundheitsversorgung für Geflüchtete organisiert? Aufgerufen am 07.12.2023.
- GGUA Flüchtlingshilfe. Handreichung - Manchmal möglich: Krankenversicherung trotz AsylbLG-Bezugs. Aufgerufen am 28.03.2024.
- GKV-Spitzenverband. Fokus: Asylsuchende/ Geflüchtete. Aufgerufen am 13.12.2023.
- Handbook Germany. Gesundheitsversorgung für Geflüchtete. Aufgerufen am 30.01.2024.
- Handbook Germany. Krankenversicherung. Aufgerufen am 30.01.2024.
- Kinder- und Jugendärzte im Netz. Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche. Aufgerufen am 07.12.2023.
- Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. 2. Was ist die Eingliederungshilfe? Aufgerufen am 01.02.2024.
- Neuner F, Wilker S. Wegweiser Psychotherapeutische Hilfe für Geflüchtete. Aufgerufen am 27.11.2023.
- Psychenet – Netz psychische Gesundheit. Soforthilfe für Erwachsene - Wenn Sie noch am selben Tag Hilfe brauchen! Aufgerufen am 07.12.2023.
- Serviceportal Niedersachsen. Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge. Aufgerufen am 30.01.2024.
- UNHCR Deutschland. Rechte nach der Anerkennung. Aufgerufen am 13.12.2023.
- Verbraucherzentrale. Geflüchtete aus der Ukraine: Was gilt bei der Gesundheitsversorgung? Aufgerufen am 13.12.2023.
- Verbraucherzentrale. Medizinische Versorgung von Asylbewerbern. Aufgerufen am 13.12.2023.
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages. Wartezeiten auf eine Psychotherapie - Studien und Umfragen. Aufgerufen am 07.12.2023.
- Zanders, Bein. Der anonyme Behandlungsschein – von der Idee zur Umsetzung. Ein Handlungsleitfaden. Aufgerufen am 30.01.2024.
Geprüft durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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